Aus einer Pressemitteilung des BVL:

Am 22.11.2023 hat das BVerG die Legasthenie als Behinderung bestätigt, was sich bundesweit nachhaltig auf die Betroffenen, insbesondere bei Prüfungen auswirken wird.

Zu begrüßen ist, dass Karlsruhe sehr deutlich einen Anspruch auf das Absehen der Bewertung von Rechtschreibleistungen festgestellt hat, abgeleitet aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 Grundgesetz. Grundsätzlich werden Zeugnisvermerke über die Nichtbewertung einzelner Leistungen aber als geboten erachtet“, sagt Dr. Johannes Mierau, Rechtsanwalt aus Würzburg.

„Schülerinnen und Schüler mit einer Legasthenie sind nicht in ihren fachlichen Kompetenzen eingeschränkt, sondern nur in den technischen Fertigkeiten des Rechtschreibens oder des Lesens, die im Zeitalter der Digitalisierung in Schule, Ausbildung, Studium und Berufsleben sehr gut ausgeglichen werden können“, erläutert Tanja Scherle, Bundesvorsitzende des BVL. „Menschen mit einer Legasthenie arbeiten aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz erfolgreich in allen Berufen. Mit der heutigen Entscheidung sind alle Länder verpflichtet, ihr jeweiliges Prüfungsrecht anzupassen“, so Scherle.

„Das Urteil öffnet hoffentlich auch weitere Türen für Menschen mit einer Dyskalkulie, für die es bis heute keine ausreichenden schulrechtlichen Regelungen gibt, obwohl die Entwicklungsstörung in den schulischen Fertigkeiten durch eine Rechenstörung mit einer Lese-/Rechtschreibstörung gleichzusetzen ist“, sagt Rechtsanwalt Mierau.

Informationen zu Legasthenie und Dyskalkulie sind unter http://www.bvl-legasthenie.de abrufbar.